Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat der oder dem Verfügungsberechtigten zumindest einmal jährlich auf Grund der Aufzeichnungen im Kehrbuch eine in Objekttarif und Arbeitsentgelte nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über ihre oder seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist.
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