§ 3 Bgld. HTVO 2011 Höchsttarife

Bgld. HTVO 2011 - Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen.

(2) Mit dem Objekttarif werden alle mit der Verwaltung des Kehrobjektes in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Berechnungsblatt, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen einschließlich Porti und dergleichen), die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen für ein Kehrobjekt pauschal abgegolten. Der Objekttarif darf nur einmal im Jahr verrechnet werden, wobei Folgendes zu beachten ist:

1.

Der Objekttarif darf auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn in einem Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren sind.

2.

Gebäude mit mehreren Hauseingängen und Brandabschnitten gelten als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Kehrgegenstände zu einer Wohn- oder Betriebsadresse gehören.

3.

Der Objekttarif darf bei Wohnhausanlagen nur einmal pro Stiegenhaus in Rechnung gestellt werden.

4.

Für Gas-Brennwertgeräte ist kein Objekttarif zu verrechnen; ebenso ist für Gasfeuerstätten, bei denen die Abgase durch eine Außenwand oder ein Flach- oder Schrägdach ins Freie abgeleitet werden, kein Objekttarif zu verrechnen.

(3) Das Arbeitsentgelt ist das Entgelt für die Kehrung und/oder das Ausbrennen oder Ausschlagen der einzelnen Kehrgegenstände, die Rohbau- und Gebrauchsabnahme einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten sowie die topographische Bezeichnung für jedes Fangtürchen. Wird nur eine Überprüfung durchgeführt, sind 40 % des Arbeitsentgeltes zu verrechnen.

Das Arbeitsentgelt nach der Anzahl der Geschosse ist wie folgt zu berechnen:

1.

Bei der Berechnung der Geschosszahl sind alle Geschosse, die der Fang durchläuft, zu zählen.

2.

Keller, Zwischengeschosse und Mansarden gelten als Geschosse, wenn die Fanglänge in diesem Bereich mehr als zwei Meter beträgt.

3.

Vom Fußboden des Dachgeschosses aufwärts sind je drei volle Meter Fang als Geschoss zu berechnen. Hierbei gelten Überlängen von zwei Metern ebenfalls als Geschoss, kürzere Enden bleiben unberechnet.

4.

Fangaufsätze sowie Höherführungen sind in die Länge einzurechnen.

In Kraft seit 16.04.2011 bis 31.12.9999
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