§ 1 Bgld. HTVO 2011 Allgemeines
- (1)Absatz einsFür die in der Verordnung sowie in der Anlage zur Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die sich aus dieser Verordnung und deren Anlage ergebenden Tarife verrechnet werden. Eine Vereinbarung über eine Pauschalierung anstelle einer Berechnung nach den vorliegenden Höchsttarifen ist nur insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
- (2)Absatz 2In den einzelnen Tarifposten ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, nicht enthalten.In den einzelnen Tarifposten ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, nicht enthalten.
§ 2 Bgld. HTVO 2011 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
- 1.Ziffer einsAbgasanlage: Anlage für die Ableitung von Verbrennungsgas von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie, welche sowohl im Unter- als auch im Überdruck betrieben werden, mit Ausnahme der Verbindungsstücke.
- 2.Ziffer 2Be- und/oder Entlüftungseinrichtung: Luftfänge, Schächte oder Leitungen, welche für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätten notwendig und/oder erforderlich sind, sowie Anlagen zur Be- und/oder Entlüftung von Heiz- und/oder Aufstellungsräumen von Feuerstätten.Davon ausgenommen sind: kontrollierte Wohnraumlüftungen, Küchendunstabzugsanlagen, thermische oder elektrische Bad-/WC-Entlüftungen usw.
- 3.Ziffer 3Eigentümerin oder Eigentümer: Haus-/Wohnungseigentümerin oder Haus-/Wohnungseigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) oder/sowie Hausverwaltung, in dessen Eigentum/Verwaltung sich die jeweilige Abgasanlage befindet.
- 4.Ziffer 4Feuerstätte: Einrichtung, zur bestimmungsgemäßen Verbrennung von Brennstoffen, wobei Verbrennungsgase in einer solchen Menge entstehen, dass diese ins Freie abgeleitet werden müssen.
- 5.Ziffer 5Raumheizgeräte: Feuerstätte mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, welche eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage kontrolliert mit Wärme versorgt.
- 6.Ziffer 6Einzelraumheizgeräte: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellraumes oder der Aufstellräume (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde, Schwedenöfen).
- 7.Ziffer 7Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und/oder Abgasanlage) besteht.
- 8.Ziffer 8Funktionsprüfung: Bei jedem Neuanschluss einer Feuerstätte oder Wiederinbetriebnahme einer unbenützten Feuerungsanlage ist diese vor Heizbeginn zu überprüfen. Dabei sind folgende Überprüfungsarbeiten durchzuführen: Betriebsdichtheitsprüfung gem. ÖNORM B8201 oder Nachfolgenorm, freier Querschnitt von Verbindungsstück, Anschlussstelle und der gesamten Abgasanlage, Feuerstättenbeschau inklusive Prüfung, ob ausreichende Verbrennungsluft für die jeweilige Feuerstätte sowie Betriebs- und Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit gewährleistet wird.
- 9.Ziffer 9Heizperiode: Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April des Folgejahres.
- 10.Ziffer 10Kehrgegenstand: der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien).
- 11.Ziffer 11Kehrobjekt: Ein Gebäude mit zumindest einer benützten Feuerungsanlage.
- 12.Ziffer 12Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBL. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 65/2020, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund Paragraph 120, Absatz eins, GewO 1994, BGBL. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.
- 13.Ziffer 13Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer: Die zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin oder der zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer welche oder welcher nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes befugt ist.
- 14.Ziffer 14Sicherheitsrelevante Tätigkeiten: Alle Tätigkeit, welche der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehalten sind:
- a)Litera aBefundaufnahme und Gutachtenerstellung von Abgas- und/oder Feuerungsanlage inkl. Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluft von Feuerstätten.
- b)Litera bAbzieharbeit, Topographische Bezeichnung der Kamintüren und erstmalige sowie wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung von Abgasanlagen, samt fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien).
- c)Litera cÜberprüfen und/oder Kehren der gesamten Abgasanlage inklusive der Fangsohle.
- d)Litera dAusbrennen/Ausschlagen von Ablagerungen in Abgasanlagen.
- e)Litera eErstellung von Kaminbefunden bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderungen an Feuerungsanlagen.
- f)Litera fFeuerstättenbeschau samt Verbindungsstück und unmittelbarem Aufstellbereich der jeweiligen Feuerstätte.
- g)Litera gÜberwachungsstelle samt Einsichtnahme Prüfbuch laut Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr 70/2021, samt Verordnung.Überwachungsstelle samt Einsichtnahme Prüfbuch laut Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2021,, samt Verordnung.
- h)Litera hMängelfeststellung, Mitteilung von Lösungsvorschlägen, Fristsetzung und erforderlicher Mangelmitteilung an die jeweilige Behörde.
- 15.Ziffer 15Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Anschlussstelle an einer Abgasanlage, oder Ausgang direkt ins Freie. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).
- 16.Ziffer 16Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt oder Eigentümerin oder Eigentümer im Sinn der Z 3 ist.Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt oder Eigentümerin oder Eigentümer im Sinn der Ziffer 3, ist.
§ 3 Bgld. HTVO 2011 Höchsttarife
(1) Die Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen.
(2) Mit dem Objekttarif werden alle mit der Verwaltung des Kehrobjektes in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Berechnungsblatt, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen einschließlich Porti und dergleichen), die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen für ein Kehrobjekt pauschal abgegolten. Der Objekttarif darf nur einmal im Jahr verrechnet werden, wobei Folgendes zu beachten ist:
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1. | Der Objekttarif darf auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn in einem Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren sind. |
2. | Gebäude mit mehreren Hauseingängen und Brandabschnitten gelten als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Kehrgegenstände zu einer Wohn- oder Betriebsadresse gehören. |
3. | Der Objekttarif darf bei Wohnhausanlagen nur einmal pro Stiegenhaus in Rechnung gestellt werden. |
4. | Für Gas-Brennwertgeräte ist kein Objekttarif zu verrechnen; ebenso ist für Gasfeuerstätten, bei denen die Abgase durch eine Außenwand oder ein Flach- oder Schrägdach ins Freie abgeleitet werden, kein Objekttarif zu verrechnen. |
(3) Das Arbeitsentgelt ist das Entgelt für die Kehrung und/oder das Ausbrennen oder Ausschlagen der einzelnen Kehrgegenstände, die Rohbau- und Gebrauchsabnahme einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten sowie die topographische Bezeichnung für jedes Fangtürchen. Wird nur eine Überprüfung durchgeführt, sind 40 % des Arbeitsentgeltes zu verrechnen.
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Das Arbeitsentgelt nach der Anzahl der Geschosse ist wie folgt zu berechnen: |
1. | Bei der Berechnung der Geschosszahl sind alle Geschosse, die der Fang durchläuft, zu zählen. |
2. | Keller, Zwischengeschosse und Mansarden gelten als Geschosse, wenn die Fanglänge in diesem Bereich mehr als zwei Meter beträgt. |
3. | Vom Fußboden des Dachgeschosses aufwärts sind je drei volle Meter Fang als Geschoss zu berechnen. Hierbei gelten Überlängen von zwei Metern ebenfalls als Geschoss, kürzere Enden bleiben unberechnet. |
4. | Fangaufsätze sowie Höherführungen sind in die Länge einzurechnen. |
§ 4 Bgld. HTVO 2011 Kehrpflicht und zusätzliche Kosten
- (1)Absatz einsDie Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022, LGBL. Nr. 52/2022, in der jeweils geltenden Fassung.
- (2)Absatz 2Entstehen der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer dadurch zusätzliche Kosten, dass entweder intervallmäßige Kehrungen gemäß dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022 oder zu einem vereinbarten Termin ausgemachte Leistungen nicht erbracht werden können, so darf sie oder er die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn die Gründe für die verhinderte Kehrung die oder der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat.
- (3)Absatz 3Hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer zu vertreten, dass entweder intervallmäßige Kehrungen gemäß dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022 oder zu einem vereinbarten Termin ausgemachte Leistungen nicht erbracht werden können, so darf sie oder er die entstehenden Mehrkosten der oder dem Verfügungsberechtigten nicht in Rechnung stellen.
§ 5 Bgld. HTVO 2011 Zu- und Abschläge
(1) Wenn von einer oder einem Verfügungsberechtigten in dieser Verordnung sowie in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebene Leistungen an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr gefordert werden, darf ein Zuschlag von 50 Prozent des Arbeitsentgeltes verrechnet werden. An Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 1 Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, und an Sonntagen darf ein Zuschlag von 100 Prozent des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.
(2) Ist eine Leistung auf Grund einer Beauftragung im Sinne des letzten Satzes des § 124
GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, in einem anderen Kehrgebiet zu erbringen, darf die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer für die im anderen Kehrgebiet unbedingt notwendig zurückzulegende Wegstrecke das amtliche Kilometergeld verrechnen.
(3) Für Arbeiten, welche unter außerordentlicher Erschwernis, die nicht auf ein Verhalten der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers zurückzuführen sind, durchgeführt werden müssen, darf ein Zuschlag in Höhe einer Geschossgebühr pro Kehrung verrechnet werden.
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Als außerordentliche Erschwernisse sind anzusehen: |
1. | wenn der Fang von der Sohle gereinigt werden muss oder dies von der oder dem Verfügungsberechtigten verlangt wird; |
2. | wenn die Arbeitsverrichtung in kniender Haltung, auf beengtem Arbeitsplatz (Kriechböden < 1,50 m), auf Spitzböden oder Brettelbindern, sowie auf Leitern stehend verrichtet werden muss oder diese Arbeiten von der oder dem Verfügungsberechtigten verlangt werden oder |
3. | Außenarbeiten auf Dächern. |
(4) Wenn an einem Fang mehrere Feuerstätten angeschlossen sind, darf pro Feuerstätte ein Zuschlag von 20 % des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.
(5) Wird von einer oder einem Verfügungsberechtigten das Zusicherungsschreiben über den Erhalt eines Heizkostenzuschusses vorgelegt, so ist für das Jahr, in dem das Zusicherungsschreiben ausgestellt wurde, nur 50 % des Objekttarifes zu verrechnen.
§ 6 Bgld. HTVO 2011 Rechnungslegung
Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat der oder dem Verfügungsberechtigten zumindest einmal jährlich auf Grund der Aufzeichnungen im Kehrbuch eine in Objekttarif und Arbeitsentgelte nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über ihre oder seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist.
§ 6a Bgld. HTVO 2011 Erhöhungsberechnung
Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 60% aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die im Burgenland im Rauchfangkehrergewerbe beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 40% aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.
§ 7 Bgld. HTVO 2011 Schlichtungsstelle
(1) Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung und dem Burgenländischen Kehrgesetz 2006 ergeben, wird beim Hauptreferat für Familie und Konsumentenschutz des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus vier Mitgliedern sowie vier Ersatzmitgliedern.
(3) Zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemacht, wobei ein Mitglied und ein Ersatzmitglied dem Hauptreferat Familie und Konsumentenschutz sowie ein Mitglied und ein Ersatzmitglied dem Hauptreferat Gewerbe- und Baurecht angehören müssen. Je ein weiteres Mitglied sowie Ersatzmitglied werden von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sowie von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland bei der Wirtschaftskammer Burgenland namhaft gemacht. Vorsitzende oder Vorsitzender der Schlichtungsstelle ist jenes vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemachte Mitglied oder Ersatzmitglied, welches dem Hauptreferat Familie und Konsumentenschutz angehört.
(4) Die Schlichtungsstelle kann sowohl von der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden.
(5) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in Form einer Empfehlung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden maßgeblich.
(6) Die Anrufung sowie das Verfahren vor der Schlichtungsstelle unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben.
§ 8 Bgld. HTVO 2011 Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsVerfügungsberechtigten, die für das Jahr 2011 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, bezahlt haben, ist für das Jahr 2011 mit Inkrafttreten dieser Verordnung kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2011 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 32, bezahlt haben, ist für das Jahr 2011 mit Inkrafttreten dieser Verordnung kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.
- (2)Absatz 2Verfügungsberechtigten, an die für das Jahr 2011 bereits die Rechnungslegung für den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, erfolgt ist und dieser noch nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wurde, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung der Objekttarif nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzuschreiben, wobei die Rechnungslegung für den Objekttarif der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, als gegenstandslos zu erklären ist. Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat eine neue Rechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu legen, wobei bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.Verfügungsberechtigten, an die für das Jahr 2011 bereits die Rechnungslegung für den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 32, erfolgt ist und dieser noch nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wurde, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung der Objekttarif nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzuschreiben, wobei die Rechnungslegung für den Objekttarif der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 32, als gegenstandslos zu erklären ist. Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat eine neue Rechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu legen, wobei bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.
- (3)Absatz 3Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2022 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2011, LGBl. Nr. 31/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2022, bezahlt haben, ist für das Jahr 2022 mit Inkrafttreten der Verordnung LGBL. Nr. 59/2022 kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2022 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2022,, bezahlt haben, ist für das Jahr 2022 mit Inkrafttreten der Verordnung LGBL. Nr. 59/2022 kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.
§ 9 Bgld. HTVO 2011 Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Höchsttarifverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 32, außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 2 Abs. 7 sowie die Anlage in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 7, sowie die Anlage in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 6a sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 6 a, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (5)Absatz 5Die Anlage, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (6)Absatz 6Die Anlage, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Anlage, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2021,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (7)Absatz 7Die Anlage, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2022,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 59/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraphen 2,, 3 Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (9)Absatz 9Die Anlage 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Anlage 1, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2023,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (10)Absatz 10Die Anlage 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 1, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2024,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage