(1) Für die in der Verordnung sowie in der Anlage zur Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die sich aus dieser Verordnung und deren Anlage ergebenden Tarife verrechnet werden. Eine Vereinbarung über eine Pauschalierung anstelle einer Berechnung nach den vorliegenden Höchsttarifen ist nur insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
(2) In den einzelnen Tarifposten ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, nicht enthalten.
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1. | Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist; | |||||||||
2. | Feuerungsanlage: Anlage, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und Sonderfängen besteht; | |||||||||
3. | Kehrobjekt: Gebäude mit Kehrgegenständen; | |||||||||
4. | Kehrgegenstand: Rauch- und/oder Abgasfang, Poterie; | |||||||||
5. | Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen; | |||||||||
6. | Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen. | |||||||||
7. | Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie). |
(1) Die Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen.
(2) Mit dem Objekttarif werden alle mit der Verwaltung des Kehrobjektes in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Berechnungsblatt, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen einschließlich Porti und dergleichen), die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen für ein Kehrobjekt pauschal abgegolten. Der Objekttarif darf nur einmal im Jahr verrechnet werden, wobei Folgendes zu beachten ist:
1. | Der Objekttarif darf auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn in einem Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren sind. | |||||||||
2. | Gebäude mit mehreren Hauseingängen und Brandabschnitten gelten als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Kehrgegenstände zu einer Wohn- oder Betriebsadresse gehören. | |||||||||
3. | Der Objekttarif darf bei Wohnhausanlagen nur einmal pro Stiegenhaus in Rechnung gestellt werden. | |||||||||
4. | Für Gas-Brennwertgeräte ist kein Objekttarif zu verrechnen; ebenso ist für Gasfeuerstätten, bei denen die Abgase durch eine Außenwand oder ein Flach- oder Schrägdach ins Freie abgeleitet werden, kein Objekttarif zu verrechnen. |
(3) Das Arbeitsentgelt ist das Entgelt für die Kehrung und/oder das Ausbrennen oder Ausschlagen der einzelnen Kehrgegenstände, die Rohbau- und Gebrauchsabnahme einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten sowie die topographische Bezeichnung für jedes Fangtürchen. Wird nur eine Überprüfung durchgeführt, sind 40 % des Arbeitsentgeltes zu verrechnen.
Das Arbeitsentgelt nach der Anzahl der Geschosse ist wie folgt zu berechnen: | ||||||||||
1. | Bei der Berechnung der Geschosszahl sind alle Geschosse, die der Fang durchläuft, zu zählen. | |||||||||
2. | Keller, Zwischengeschosse und Mansarden gelten als Geschosse, wenn die Fanglänge in diesem Bereich mehr als zwei Meter beträgt. | |||||||||
3. | Vom Fußboden des Dachgeschosses aufwärts sind je drei volle Meter Fang als Geschoss zu berechnen. Hierbei gelten Überlängen von zwei Metern ebenfalls als Geschoss, kürzere Enden bleiben unberechnet. | |||||||||
4. | Fangaufsätze sowie Höherführungen sind in die Länge einzurechnen. |
(1) Die Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach dem Burgenländischen Kehrgesetz 2006, LGBl. Nr. 15/2007.
(2) Entstehen der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer dadurch zusätzliche Kosten, dass entweder intervallmäßige Kehrungen gemäß dem Burgenländischen Kehrgesetz 2006 oder zu einem vereinbarten Termin ausgemachte Leistungen nicht erbracht werden können, so darf sie oder er die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn die Gründe für die verhinderte Kehrung die oder der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat.
(3) Hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer zu vertreten, dass entweder intervallmäßige Kehrungen gemäß dem Burgenländischen Kehrgesetz 2006 oder zu einem vereinbarten Termin ausgemachte Leistungen nicht erbracht werden können, so darf sie oder er die entstehenden Mehrkosten der oder dem Verfügungsberechtigten nicht in Rechnung stellen.
(1) Wenn von einer oder einem Verfügungsberechtigten in dieser Verordnung sowie in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebene Leistungen an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr gefordert werden, darf ein Zuschlag von 50 Prozent des Arbeitsentgeltes verrechnet werden. An Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 1 Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, und an Sonntagen darf ein Zuschlag von 100 Prozent des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.
(2) Ist eine Leistung auf Grund einer Beauftragung im Sinne des letzten Satzes des § 124
GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, in einem anderen Kehrgebiet zu erbringen, darf die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer für die im anderen Kehrgebiet unbedingt notwendig zurückzulegende Wegstrecke das amtliche Kilometergeld verrechnen.
(3) Für Arbeiten, welche unter außerordentlicher Erschwernis, die nicht auf ein Verhalten der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers zurückzuführen sind, durchgeführt werden müssen, darf ein Zuschlag in Höhe einer Geschossgebühr pro Kehrung verrechnet werden.
Als außerordentliche Erschwernisse sind anzusehen: | ||||||||||
1. | wenn der Fang von der Sohle gereinigt werden muss oder dies von der oder dem Verfügungsberechtigten verlangt wird; | |||||||||
2. | wenn die Arbeitsverrichtung in kniender Haltung, auf beengtem Arbeitsplatz (Kriechböden < 1,50 m), auf Spitzböden oder Brettelbindern, sowie auf Leitern stehend verrichtet werden muss oder diese Arbeiten von der oder dem Verfügungsberechtigten verlangt werden oder | |||||||||
3. | Außenarbeiten auf Dächern. |
(4) Wenn an einem Fang mehrere Feuerstätten angeschlossen sind, darf pro Feuerstätte ein Zuschlag von 20 % des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.
(5) Wird von einer oder einem Verfügungsberechtigten das Zusicherungsschreiben über den Erhalt eines Heizkostenzuschusses vorgelegt, so ist für das Jahr, in dem das Zusicherungsschreiben ausgestellt wurde, nur 50 % des Objekttarifes zu verrechnen.
Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat der oder dem Verfügungsberechtigten zumindest einmal jährlich auf Grund der Aufzeichnungen im Kehrbuch eine in Objekttarif und Arbeitsentgelte nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über ihre oder seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist.
Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 60% aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die im Burgenland im Rauchfangkehrergewerbe beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 40% aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.
(1) Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung und dem Burgenländischen Kehrgesetz 2006 ergeben, wird beim Hauptreferat für Familie und Konsumentenschutz des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus vier Mitgliedern sowie vier Ersatzmitgliedern.
(3) Zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemacht, wobei ein Mitglied und ein Ersatzmitglied dem Hauptreferat Familie und Konsumentenschutz sowie ein Mitglied und ein Ersatzmitglied dem Hauptreferat Gewerbe- und Baurecht angehören müssen. Je ein weiteres Mitglied sowie Ersatzmitglied werden von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sowie von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland bei der Wirtschaftskammer Burgenland namhaft gemacht. Vorsitzende oder Vorsitzender der Schlichtungsstelle ist jenes vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemachte Mitglied oder Ersatzmitglied, welches dem Hauptreferat Familie und Konsumentenschutz angehört.
(4) Die Schlichtungsstelle kann sowohl von der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden.
(5) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in Form einer Empfehlung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden maßgeblich.
(6) Die Anrufung sowie das Verfahren vor der Schlichtungsstelle unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben.
(1) Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2011 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, bezahlt haben, ist für das Jahr 2011 mit Inkrafttreten dieser Verordnung kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.
(2) Verfügungsberechtigten, an die für das Jahr 2011 bereits die Rechnungslegung für den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, erfolgt ist und dieser noch nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wurde, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung der Objekttarif nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzuschreiben, wobei die Rechnungslegung für den Objekttarif der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, als gegenstandslos zu erklären ist. Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat eine neue Rechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu legen, wobei bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. April 2011 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe (Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011 - Bgld. HTVO 2011)
StF: LGBl. Nr. 31/2011
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 125 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet: