§ 2 Bgld. HTVO 2011 Begriffsbestimmungen

Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. 1.Ziffer einsAbgasanlage: Anlage für die Ableitung von Verbrennungsgas von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie, welche sowohl im Unter- als auch im Überdruck betrieben werden, mit Ausnahme der Verbindungsstücke.
  2. 2.Ziffer 2Be- und/oder Entlüftungseinrichtung: Luftfänge, Schächte oder Leitungen, welche für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätten notwendig und/oder erforderlich sind, sowie Anlagen zur Be- und/oder Entlüftung von Heiz- und/oder Aufstellungsräumen von Feuerstätten.Davon ausgenommen sind: kontrollierte Wohnraumlüftungen, Küchendunstabzugsanlagen, thermische oder elektrische Bad-/WC-Entlüftungen usw.
  3. 3.Ziffer 3Eigentümerin oder Eigentümer: Haus-/Wohnungseigentümerin oder Haus-/Wohnungseigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) oder/sowie Hausverwaltung, in dessen Eigentum/Verwaltung sich die jeweilige Abgasanlage befindet.
  4. 4.Ziffer 4Feuerstätte: Einrichtung, zur bestimmungsgemäßen Verbrennung von Brennstoffen, wobei Verbrennungsgase in einer solchen Menge entstehen, dass diese ins Freie abgeleitet werden müssen.
  5. 5.Ziffer 5Raumheizgeräte: Feuerstätte mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, welche eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage kontrolliert mit Wärme versorgt.
  6. 6.Ziffer 6Einzelraumheizgeräte: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellraumes oder der Aufstellräume (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde, Schwedenöfen).
  7. 7.Ziffer 7Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und/oder Abgasanlage) besteht.
  8. 8.Ziffer 8Funktionsprüfung: Bei jedem Neuanschluss einer Feuerstätte oder Wiederinbetriebnahme einer unbenützten Feuerungsanlage ist diese vor Heizbeginn zu überprüfen. Dabei sind folgende Überprüfungsarbeiten durchzuführen: Betriebsdichtheitsprüfung gem. ÖNORM B8201 oder Nachfolgenorm, freier Querschnitt von Verbindungsstück, Anschlussstelle und der gesamten Abgasanlage, Feuerstättenbeschau inklusive Prüfung, ob ausreichende Verbrennungsluft für die jeweilige Feuerstätte sowie Betriebs- und Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit gewährleistet wird.
  9. 9.Ziffer 9Heizperiode: Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April des Folgejahres.
  10. 10.Ziffer 10Kehrgegenstand: der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien).
  11. 11.Ziffer 11Kehrobjekt: Ein Gebäude mit zumindest einer benützten Feuerungsanlage.
  12. 12.Ziffer 12Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBL. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 65/2020, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund Paragraph 120, Absatz eins, GewO 1994, BGBL. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.
  13. 13.Ziffer 13Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer: Die zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin oder der zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer welche oder welcher nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes befugt ist.
  14. 14.Ziffer 14Sicherheitsrelevante Tätigkeiten: Alle Tätigkeit, welche der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehalten sind:
    1. a)Litera aBefundaufnahme und Gutachtenerstellung von Abgas- und/oder Feuerungsanlage inkl. Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluft von Feuerstätten.
    2. b)Litera bAbzieharbeit, Topographische Bezeichnung der Kamintüren und erstmalige sowie wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung von Abgasanlagen, samt fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien).
    3. c)Litera cÜberprüfen und/oder Kehren der gesamten Abgasanlage inklusive der Fangsohle.
    4. d)Litera dAusbrennen/Ausschlagen von Ablagerungen in Abgasanlagen.
    5. e)Litera eErstellung von Kaminbefunden bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderungen an Feuerungsanlagen.
    6. f)Litera fFeuerstättenbeschau samt Verbindungsstück und unmittelbarem Aufstellbereich der jeweiligen Feuerstätte.
    7. g)Litera gÜberwachungsstelle samt Einsichtnahme Prüfbuch laut Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr 70/2021, samt Verordnung.Überwachungsstelle samt Einsichtnahme Prüfbuch laut Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2021,, samt Verordnung.
    8. h)Litera hMängelfeststellung, Mitteilung von Lösungsvorschlägen, Fristsetzung und erforderlicher Mangelmitteilung an die jeweilige Behörde.
  15. 15.Ziffer 15Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Anschlussstelle an einer Abgasanlage, oder Ausgang direkt ins Freie. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).
  16. 16.Ziffer 16Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt oder Eigentümerin oder Eigentümer im Sinn der Z 3 ist.Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt oder Eigentümerin oder Eigentümer im Sinn der Ziffer 3, ist.

1.

Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist;

2.

Feuerungsanlage: Anlage, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und Sonderfängen besteht;

3.

Kehrobjekt: Gebäude mit Kehrgegenständen;

4.

Kehrgegenstand: Rauch- und/oder Abgasfang, Poterie;

5.

Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen;

6.

Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.

7.

Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).

Stand vor dem 17.01.2025

In Kraft vom 02.08.2022 bis 17.01.2025

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. 1.Ziffer einsAbgasanlage: Anlage für die Ableitung von Verbrennungsgas von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie, welche sowohl im Unter- als auch im Überdruck betrieben werden, mit Ausnahme der Verbindungsstücke.
  2. 2.Ziffer 2Be- und/oder Entlüftungseinrichtung: Luftfänge, Schächte oder Leitungen, welche für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätten notwendig und/oder erforderlich sind, sowie Anlagen zur Be- und/oder Entlüftung von Heiz- und/oder Aufstellungsräumen von Feuerstätten.Davon ausgenommen sind: kontrollierte Wohnraumlüftungen, Küchendunstabzugsanlagen, thermische oder elektrische Bad-/WC-Entlüftungen usw.
  3. 3.Ziffer 3Eigentümerin oder Eigentümer: Haus-/Wohnungseigentümerin oder Haus-/Wohnungseigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) oder/sowie Hausverwaltung, in dessen Eigentum/Verwaltung sich die jeweilige Abgasanlage befindet.
  4. 4.Ziffer 4Feuerstätte: Einrichtung, zur bestimmungsgemäßen Verbrennung von Brennstoffen, wobei Verbrennungsgase in einer solchen Menge entstehen, dass diese ins Freie abgeleitet werden müssen.
  5. 5.Ziffer 5Raumheizgeräte: Feuerstätte mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, welche eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage kontrolliert mit Wärme versorgt.
  6. 6.Ziffer 6Einzelraumheizgeräte: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellraumes oder der Aufstellräume (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde, Schwedenöfen).
  7. 7.Ziffer 7Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und/oder Abgasanlage) besteht.
  8. 8.Ziffer 8Funktionsprüfung: Bei jedem Neuanschluss einer Feuerstätte oder Wiederinbetriebnahme einer unbenützten Feuerungsanlage ist diese vor Heizbeginn zu überprüfen. Dabei sind folgende Überprüfungsarbeiten durchzuführen: Betriebsdichtheitsprüfung gem. ÖNORM B8201 oder Nachfolgenorm, freier Querschnitt von Verbindungsstück, Anschlussstelle und der gesamten Abgasanlage, Feuerstättenbeschau inklusive Prüfung, ob ausreichende Verbrennungsluft für die jeweilige Feuerstätte sowie Betriebs- und Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit gewährleistet wird.
  9. 9.Ziffer 9Heizperiode: Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April des Folgejahres.
  10. 10.Ziffer 10Kehrgegenstand: der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien).
  11. 11.Ziffer 11Kehrobjekt: Ein Gebäude mit zumindest einer benützten Feuerungsanlage.
  12. 12.Ziffer 12Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBL. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 65/2020, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund Paragraph 120, Absatz eins, GewO 1994, BGBL. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.
  13. 13.Ziffer 13Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer: Die zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin oder der zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer welche oder welcher nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes befugt ist.
  14. 14.Ziffer 14Sicherheitsrelevante Tätigkeiten: Alle Tätigkeit, welche der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehalten sind:
    1. a)Litera aBefundaufnahme und Gutachtenerstellung von Abgas- und/oder Feuerungsanlage inkl. Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluft von Feuerstätten.
    2. b)Litera bAbzieharbeit, Topographische Bezeichnung der Kamintüren und erstmalige sowie wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung von Abgasanlagen, samt fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien).
    3. c)Litera cÜberprüfen und/oder Kehren der gesamten Abgasanlage inklusive der Fangsohle.
    4. d)Litera dAusbrennen/Ausschlagen von Ablagerungen in Abgasanlagen.
    5. e)Litera eErstellung von Kaminbefunden bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderungen an Feuerungsanlagen.
    6. f)Litera fFeuerstättenbeschau samt Verbindungsstück und unmittelbarem Aufstellbereich der jeweiligen Feuerstätte.
    7. g)Litera gÜberwachungsstelle samt Einsichtnahme Prüfbuch laut Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr 70/2021, samt Verordnung.Überwachungsstelle samt Einsichtnahme Prüfbuch laut Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2021,, samt Verordnung.
    8. h)Litera hMängelfeststellung, Mitteilung von Lösungsvorschlägen, Fristsetzung und erforderlicher Mangelmitteilung an die jeweilige Behörde.
  15. 15.Ziffer 15Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Anschlussstelle an einer Abgasanlage, oder Ausgang direkt ins Freie. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).
  16. 16.Ziffer 16Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt oder Eigentümerin oder Eigentümer im Sinn der Z 3 ist.Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt oder Eigentümerin oder Eigentümer im Sinn der Ziffer 3, ist.

1.

Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist;

2.

Feuerungsanlage: Anlage, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und Sonderfängen besteht;

3.

Kehrobjekt: Gebäude mit Kehrgegenständen;

4.

Kehrgegenstand: Rauch- und/oder Abgasfang, Poterie;

5.

Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen;

6.

Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.

7.

Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).

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