§ 2 Bgld. HTVO 2011 Begriffsbestimmungen

Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist;

2.

Feuerungsanlage: Anlage, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und Sonderfängen besteht;

3.

Kehrobjekt: Gebäude mit Kehrgegenständen;

4.

Kehrgegenstand: Rauch- und/oder Abgasfang, Poterie;

5.

Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen;

6.

Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.

7.

Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 16.04.2011 bis 30.06.2014

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist;

2.

Feuerungsanlage: Anlage, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und Sonderfängen besteht;

3.

Kehrobjekt: Gebäude mit Kehrgegenständen;

4.

Kehrgegenstand: Rauch- und/oder Abgasfang, Poterie;

5.

Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen;

6.

Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.

7.

Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).

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