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Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1. | Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist; | |||||||||
2. | Feuerungsanlage: Anlage, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und Sonderfängen besteht; | |||||||||
3. | Kehrobjekt: Gebäude mit Kehrgegenständen; | |||||||||
4. | Kehrgegenstand: Rauch- und/oder Abgasfang, Poterie; | |||||||||
5. | Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen; | |||||||||
6. | Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen. | |||||||||
7. | Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie). |
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1. | Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist; | |||||||||
2. | Feuerungsanlage: Anlage, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und Sonderfängen besteht; | |||||||||
3. | Kehrobjekt: Gebäude mit Kehrgegenständen; | |||||||||
4. | Kehrgegenstand: Rauch- und/oder Abgasfang, Poterie; | |||||||||
5. | Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen; | |||||||||
6. | Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen. | |||||||||
7. | Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie). |