Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die in der Verordnung sowie in der Anlage zur Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die sich aus dieser Verordnung und deren Anlage ergebenden Tarife verrechnet werden. Eine Vereinbarung über eine Pauschalierung anstelle einer Berechnung nach den vorliegenden Höchsttarifen ist nur insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
(2)Absatz 2In den einzelnen Tarifposten ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, nicht enthalten.In den einzelnen Tarifposten ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, nicht enthalten.
In Kraft seit 02.08.2022 bis 17.01.2025
0 Kommentare zu § 1 Bgld. HTVO 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. HTVO 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Bgld. HTVO 2011