(1) Wenn von einer oder einem Verfügungsberechtigten in dieser Verordnung sowie in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebene Leistungen an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr gefordert werden, darf ein Zuschlag von 50 Prozent des Arbeitsentgeltes verrechnet werden. An Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 1 Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, und an Sonntagen darf ein Zuschlag von 100 Prozent des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.
(2) Ist eine Leistung auf Grund einer Beauftragung im Sinne des letzten Satzes des § 124
GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, in einem anderen Kehrgebiet zu erbringen, darf die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer für die im anderen Kehrgebiet unbedingt notwendig zurückzulegende Wegstrecke das amtliche Kilometergeld verrechnen.
(3) Für Arbeiten, welche unter außerordentlicher Erschwernis, die nicht auf ein Verhalten der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers zurückzuführen sind, durchgeführt werden müssen, darf ein Zuschlag in Höhe einer Geschossgebühr pro Kehrung verrechnet werden.
Als außerordentliche Erschwernisse sind anzusehen: | ||||||||||
1. | wenn der Fang von der Sohle gereinigt werden muss oder dies von der oder dem Verfügungsberechtigten verlangt wird; | |||||||||
2. | wenn die Arbeitsverrichtung in kniender Haltung, auf beengtem Arbeitsplatz (Kriechböden < 1,50 m), auf Spitzböden oder Brettelbindern, sowie auf Leitern stehend verrichtet werden muss oder diese Arbeiten von der oder dem Verfügungsberechtigten verlangt werden oder | |||||||||
3. | Außenarbeiten auf Dächern. |
(4) Wenn an einem Fang mehrere Feuerstätten angeschlossen sind, darf pro Feuerstätte ein Zuschlag von 20 % des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.
(5) Wird von einer oder einem Verfügungsberechtigten das Zusicherungsschreiben über den Erhalt eines Heizkostenzuschusses vorgelegt, so ist für das Jahr, in dem das Zusicherungsschreiben ausgestellt wurde, nur 50 % des Objekttarifes zu verrechnen.
0 Kommentare zu § 5 Bgld. HTVO 2011