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(1) Für die in der Verordnung sowie in der Anlage zur Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die sich aus dieser Verordnung und deren Anlage ergebenden Tarife verrechnet werden. Eine Vereinbarung über eine Pauschalierung anstelle einer Berechnung nach den vorliegenden Höchsttarifen ist nur insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
(2) In den einzelnen Tarifposten ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, nicht enthalten.
(1) Für die in der Verordnung sowie in der Anlage zur Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die sich aus dieser Verordnung und deren Anlage ergebenden Tarife verrechnet werden. Eine Vereinbarung über eine Pauschalierung anstelle einer Berechnung nach den vorliegenden Höchsttarifen ist nur insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
(2) In den einzelnen Tarifposten ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, nicht enthalten.