(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Burgenländischen Monitoringausschuss endet
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, wobei die Mitglieder bis zur Neubestellung von Mitgliedern im Amt bleiben; | |||||||||
2. | durch Verzicht; | |||||||||
3. | durch Tod. |
(2) Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können, die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben oder sonstige triftige Gründe vorliegen.
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