Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Der in § 6 genannte Bericht ist erstmals im Jahr 2002 zu erstatten.
(2) Der in § 6 genannte Bericht ist für den Bereich der Behindertenanwaltschaft erstmals im Jahr 2010 zu erstatten.
In Kraft seit 17.01.2009 bis 31.12.9999
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