§ 8 Bgld. GP Übergangsbestimmung

Bgld. GP - Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der in § 6 genannte Bericht ist erstmals im Jahr 2002 zu erstatten.

(2) Der in § 6 genannte Bericht ist für den Bereich der Behindertenanwaltschaft erstmals im Jahr 2010 zu erstatten.

In Kraft seit 17.01.2009 bis 31.12.9999
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