(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist und Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Belange von Menschen mit Behinderungen im Burgenland im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung betrifft, von den zuständigen Landes- oder Gemeindeorganen - nach schriftlicher Ermächtigung zur Einholung entsprechender Auskünfte durch die betreffende Patientin oder den Patienten, den Menschen mit Behinderung oder die Bewohnerin oder den Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims - schriftliche oder mündliche Stellungnahmen sowie die Gewährung von Akteneinsicht zu verlangen. Diese Organe haben, falls ein solches Verlangen im Sinne des ersten Satzes und sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtlicher Bestimmungen) rechtmäßig erfolgt, derartigen Verlangen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, des Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder des Bewohners eines Altenwohn- und Pflegeheims in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - zu entsprechen, wobei gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht wirksam sind.
(2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, in Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen im Burgenland, die nicht im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zu besorgen sind, die betreffenden, in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen oder Einrichtungen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen. Wenn die Patientin oder der Patient, der Mensch mit Behinderung oder die Bewohnerin oder der Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder dem Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt eine schriftliche Ermächtigung zur Einholung der entsprechenden Auskünfte erteilt und der Auskunftserteilung auch keine sonstigen Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen) entgegenstehen, haben die im ersten Satz genannten Personen und Einrichtungen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, dem Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder dem Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - solchen Ersuchen zu entsprechen.
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