§ 6 Bgld. GP Tätigkeitsbericht

Bgld. GP - Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat der Landesregierung in jedem zweiten Kalenderjahr bis zum 31. Oktober des Folgejahres einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen beiden Kalenderjahren zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht umgehend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, wobei es ihr freisteht, den Bericht zu kommentieren. Der vom Landtag zur Kenntnis genommene Bericht ist der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 04.10.2014 bis 31.12.9999
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