(1) Dem Burgenländischen Monitoringausschuss obliegen
1. | die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik im Rahmen der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes; | |||||||||
2. | die Abgabe von Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in Belangen, die die Rechte von Menschen mit Behinderung wesentlich berühren. |
(2) Der Burgenländische Monitoringausschuss tagt nach Bedarf, zumindest aber ein Mal jährlich. Er hat dem Landtag über seine Beratungen bis 30. Juni des Folgejahres zu berichten.
0 Kommentare zu § 6b Bgld. GP