§ 71 Bgld. GL Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernisse

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ein Beschluß über Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie über die Geschäftsordnung des Landtages oder deren Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch für die Genehmigung von Staatsverträgen mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie von Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, wenn durch diese das Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

(3) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages Einspruch erhoben, dann ist zur Wiederholung des Beschlusses die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.

(4) Zu einem Beschluß des Landtages, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten.

(5) Ein Mißtrauensantrag gegen den Präsidenten des Landtages kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen den Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(6) Ein Beschluß, mit dem der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem der Zweite und Dritte Präsident abberufen wird, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurde, gefaßt werden.

(7) Wurde der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluß, mit dem ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(8) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten gestellt werden.

(9) Ein Beschluss mit dem ein Mitglied der Landesregierung abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

(10) (Anm: entfällt mit LGBl. Nr. 5/2015)

(11) Zu einem Beschluß auf Auflösung des Landtages ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 Bgld. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 Bgld. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 Bgld. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 Bgld. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 Bgld. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 70 Bgld. GL
§ 72 Bgld. GL