Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten
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(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 § 69 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnenBgld. Nicht zuzurechnen ist jedoch die FunktionszulageGemBG 2014 seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten
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(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 § 69 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnenBgld. Nicht zuzurechnen ist jedoch die FunktionszulageGemBG 2014 seit 31.12.2023 weggefallen.