§ 69 Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.

(2) Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten

1.

in ein anderes Entlohnungsschema oder

2.

in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt werden.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.

  1. (1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
  2. (2)Absatz 2Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten
    1. 1.Ziffer einsin ein anderes Entlohnungsschema oder
    2. 2.Ziffer 2in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im Paragraph 55, Absatz eins, angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Überstellung nach § 133s Abs. 3 oder § 133v erfolgt.Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Überstellung nach Paragraph 133 s, Absatz 3, oder Paragraph 133 v, erfolgt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.

(2) Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten

1.

in ein anderes Entlohnungsschema oder

2.

in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt werden.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.

  1. (1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
  2. (2)Absatz 2Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten
    1. 1.Ziffer einsin ein anderes Entlohnungsschema oder
    2. 2.Ziffer 2in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im Paragraph 55, Absatz eins, angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Überstellung nach § 133s Abs. 3 oder § 133v erfolgt.Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Überstellung nach Paragraph 133 s, Absatz 3, oder Paragraph 133 v, erfolgt.

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