§ 69 Bgld. GemBG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.

(2) Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten

1.

in ein anderes Entlohnungsschema oder

2.

in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt werden.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 § 69 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnenBgld. Nicht zuzurechnen ist jedoch die FunktionszulageGemBG 2014 seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.

(2) Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten

1.

in ein anderes Entlohnungsschema oder

2.

in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt werden.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 § 69 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnenBgld. Nicht zuzurechnen ist jedoch die FunktionszulageGemBG 2014 seit 31.12.2023 weggefallen.

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