§ 124 Bgld. GemBG 2014 Eingetragene Partnerschaft

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2018 bis 31.12.9999

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 1 Z 3, § 106 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 112 Abs. 4 und 6, § 113 Abs. 2, § 130 Abs. 3 und 4.

Stand vor dem 19.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.12.2018

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 1 Z 3, § 106 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 112 Abs. 4 und 6, § 113 Abs. 2, § 130 Abs. 3 und 4.

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