(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz verpflichtet und haben diesen Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG und der Richtlinie 2018/958/EU erforderlich ist.
(2) Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere:
1. | Informationen im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2005/36/EG, | |||||||||
2. | Informationen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeiten auswirken können (Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG) sowie | |||||||||
3. | den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 10 der Richtlinie 2018/958/EU. | |||||||||
Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. |
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
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