(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
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