(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung objektiv und unabhängig durchzuführen:
1. | bei Gesetzesvorschlägen, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen der Landesregierung, | |||||||||
2. | (Verfassungsbestimmung) bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehen an den Landtag gelangen, auf Verlangen des Ausschusses des Landtages, | |||||||||
3. | bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung auf Verlangen der Landesregierung, | |||||||||
4. | bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen auf Verlangen der jeweils zur Verordnungserlassung zuständigen Behörde. |
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