Die Gemeinden haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen ist. Sonstige Selbstverwaltungskörper - ausgenommen gesetzliche berufliche Interessenvertretungen - haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers zu erlassen ist.
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