(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
1. | wenn eine Behörde keinen Zugang zum EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) hat oder | |||||||||
2. | bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat. |
(4) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(5) Die Verbindungsstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 und 4 gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000) der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
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