§ 2 Bgld. EU-BA-G Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

Bgld. EU-BA-G - Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz - Bgld. LDLG, LGBl. Nr. 81/2011, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtete einheitliche Ansprechpartner übt diese Funktion auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.

(2) Im Verfahren der Verwaltungsinstanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

(3) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 2 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1.

wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;

2.

ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner. Der einheitliche Ansprechpartner hat die Einschreitende oder den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(5) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 2 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende oder den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.

(6) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 2 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der oder des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende oder den Einschreitenden an diese zu verweisen.

(7) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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