§ 8 Bgld. EU-BA-G

Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz verpflichtet und haben diesen Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG und der Richtlinie 2018/958/EU erforderlich ist.

(2) Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere:

1.

Informationen im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2005/36/EG sowie,

2.

Informationen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeiten auswirken können (Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). sowie

3.

den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 10 der Richtlinie 2018/958/EU.

Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

Stand vor dem 26.04.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 26.04.2021

(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz verpflichtet und haben diesen Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG und der Richtlinie 2018/958/EU erforderlich ist.

(2) Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere:

1.

Informationen im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2005/36/EG sowie,

2.

Informationen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeiten auswirken können (Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). sowie

3.

den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 10 der Richtlinie 2018/958/EU.

Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

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