§ 3 Bgld. EU-BA-G Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

Bgld. EU-BA-G - Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG, sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Richtlinie 2005/36/EG,

2.

ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises - einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren - und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden,

3.

ein Verzeichnis aller Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung findet,

4.

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Art. 11 lit. c Z ii der Richtlinie 2005/36/EG,

5.

die in den Art. 7, 50, 51 und 53 der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgerinnen und Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgerinnen und Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen,

6.

Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörde.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreiterin oder den Einschreiter an die zuständige Stellen oder Behörden zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner Auskunftsersuchen einer einschreitenden Person den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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