(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Einschreiterin oder der Einschreiter
1. | gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder | |||||||||
2. | elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Vertragsstaates elektronisch bestätigt wurde, | |||||||||
vorlegen. |
(2) Abs. 1 hindert die Behörde nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist.
(3) Einschreiterinnen oder Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 E-Government-Gesetz zu bestätigen.
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