Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden.
(2) Behörde im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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