§ 9 Bgld. BPMG 2016 Verfahren der Registrierung

Bgld. BPMG 2016 - Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse oder Überwachungsberichte, die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln.

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht und liegen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 5 nicht vor, so darf die Registrierungsbescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung (§ 15) vorliegt.

(4) Falls eine Registrierung nach Abs. 2 oder 3 nicht erfolgen kann, ist dies der antragstellenden Person formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der antragstellenden Person ist mit Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 08.11.2016 bis 31.12.9999
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