§ 26 BFWG Vollzugsklausel

BFW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs.Absätze 2 bisund 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich.

1.

des gemäß § 3 Abs. 6 festzusetzenden Tarifes und des gemäß § 13 Abs. 5 zu erstellenden Jahresfinanzplanes,

2.

der §§ 8 Abs. 2 und 6, 18 Abs. 8, 20 Abs. 4 Z 3 und Z 6 sowie 20 Abs. 5

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 16.07.2004 bis 25.04.2017

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs.Absätze 2 bisund 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich.

1.

des gemäß § 3 Abs. 6 festzusetzenden Tarifes und des gemäß § 13 Abs. 5 zu erstellenden Jahresfinanzplanes,

2.

der §§ 8 Abs. 2 und 6, 18 Abs. 8, 20 Abs. 4 Z 3 und Z 6 sowie 20 Abs. 5

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

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