§ 26 BFWG Vollzugsklausel

BFW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlichMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absatz 2 bis 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsdes gemäß § 3 Abs. 6 festzusetzenden Tarifes und des gemäß § 13 Abs. 5 zu erstellenden Jahresfinanzplanes,des gemäß Paragraph 3, Absatz 6, festzusetzenden Tarifes und des gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zu erstellenden Jahresfinanzplanes,
    2. 2.Ziffer 2der §§ 8 Abs. 2 und 6, 18 Abs. 8, 20 Abs. 4 Z 3 und Z 6 sowie 20 Abs. 5der Paragraphen 8, Absatz 2 und 6, 18 Absatz 8,, 20 Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 6, sowie 20 Absatz 5,
    im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  3. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 8, Absatz 3 bis 5, 21 Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3,, 22 Absatz 6, sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 16.07.2004 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlichMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absatz 2 bis 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsdes gemäß § 3 Abs. 6 festzusetzenden Tarifes und des gemäß § 13 Abs. 5 zu erstellenden Jahresfinanzplanes,des gemäß Paragraph 3, Absatz 6, festzusetzenden Tarifes und des gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zu erstellenden Jahresfinanzplanes,
    2. 2.Ziffer 2der §§ 8 Abs. 2 und 6, 18 Abs. 8, 20 Abs. 4 Z 3 und Z 6 sowie 20 Abs. 5der Paragraphen 8, Absatz 2 und 6, 18 Absatz 8,, 20 Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 6, sowie 20 Absatz 5,
    im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  3. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 8, Absatz 3 bis 5, 21 Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3,, 22 Absatz 6, sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

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