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ABSCHNITT I
Artikel I
§ 1. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.
(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen.
ABSCHNITT I
Artikel I
§ 1. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.
(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen.