Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 26 c,
Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis 31. Dezember 1999 abgeben. Die im Paragraph 26, genannten Beamten können Erklärungen gemäß Paragraph 254, Absatz eins, BDG 1979 nur bis 31. Dezember 1999 abgeben.
In Kraft seit 10.04.1999 bis 31.12.9999
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