Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis 31. Dezember 1999 abgeben.
In Kraft seit 10.04.1999 bis 31.12.9999
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