§ 29b BewHG Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen

BewHG - Bewährungshilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (§§ 201 und 202 StPO) sowie Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie zur Beratung des Beschuldigten während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit.

(2) Der Vermittler unterrichtet den Beschuldigten über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung nach den §§ 201 und 203 StPO sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der Durchführung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (§ 202 Abs. 2 StPO) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren Art und vom Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Er leitet den Beschuldigten bei seinen Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.

(2a) Der Vermittler unterrichtet den Verurteilten über das Wesen der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen nach § 3a StVG, erhebt die für die Vermittlung notwendigen Informationen sowie den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen und berät ihn erforderlichenfalls während der Erbringung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (§ 202 Abs. 2 StPO) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von Art und Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht.

(3) Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten.

(4) Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt § 29a Abs. 4 und 5 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29b BewHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29b BewHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 29b BewHG


Entscheidungen zu § 29b BewHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29b BewHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29b BewHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29a BewHG
§ 29c BewHG