§ 26d BewHG

BewHG - Bewährungshilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Dienstort im Sinne des § 2 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diejenige Ortsgemeinde, in der die Organisationseinheit liegt, der der zur Verfügung gestellte Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26d BewHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26d BewHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 26d BewHG


Entscheidungen zu § 26d BewHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26d BewHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26d BewHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BewHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26c BewHG
§ 26e BewHG