Dienstort im Sinne des § 2 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diejenige Ortsgemeinde, in der die Organisationseinheit liegt, der der zur Verfügung gestellte Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Dienstort im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, ist diejenige Ortsgemeinde, in der die Organisationseinheit liegt, der der zur Verfügung gestellte Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.
0 Kommentare zu § 26d BewHG