Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAn der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.
(2)Absatz 2Der Betreuer unterrichtet den Strafgefangenen über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Beschuldigten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG).Der Betreuer unterrichtet den Strafgefangenen über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Beschuldigten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG).
(3)Absatz 3Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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