(1) Soweit eine Betreuung oder weitere Betreuung von Personen notwendig oder zweckmäßig erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, und die Übernahme der Betreuung ohne Beeinträchtigung der Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe möglich ist, können die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung der betreffenden Personen anordnen:
1. | eine Betreuung in den Fällen einer unbedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, | |||||||||
2. | eine weitere Betreuung in den Fällen einer bedingten Verurteilung, einer bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder einer bedingten Entlassung, wenn die Probezeit abgelaufen ist. |
(2) Die Anordnung gilt für die den Umständen nach erforderliche Zeitdauer, längstens aber für die Zeit von drei Jahren nach der unbedingten Entlassung oder dem Ablauf der Probezeit. Die Bestellung endet jedenfalls, sobald derselben Person vom Gericht ein Bewährungshelfer bestellt worden ist. Erklärt die betreute Person ausdrücklich, auf eine weitere Betreuung zu verzichten, oder entzieht sie sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers, so hat der Leiter der Dienststelle die Einstellung der Betreuung anzuordnen.
(3) Die Zahl der nach dieser Bestimmung betreuten Personen darf im Fall eines hauptamtlich tätigen Bewährungshelfers nicht mehr als ein Fünftel der von ihm insgesamt betreuten Personen, bei einem ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer nicht mehr als zwei betragen; hierauf ist bei der Auswahl des Bewährungshelfers Bedacht zu nehmen.
(4) Für die Betreuung nach Abs. 1 gelten § 52 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und der zweite und dritte Abschnitt dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:
1. | An die Stelle des Gerichtes tritt jeweils der Leiter der Dienststelle (Geschäftsstelle) für Bewährungshilfe; | |||||||||
2. | der zur Betreuung bestellte Bewährungshelfer hat innerhalb der ersten sechs Wochen einen ersten Bericht zu erstatten und sich in seinen Berichten jeweils auch zur Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Betreuung zu äußern. |
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