Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:
1.Ziffer einsDer Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des Paragraph 36, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, erfüllen.
2.Ziffer 2Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.
3.Ziffer 3Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Paragraph 26 a,) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach Paragraph 24, Absatz 3, der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.
(2)Absatz 2Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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