§ 26 BewHG Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

BewHG - Bewährungshilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

1.

Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

2.

Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

3.

Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 BewHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 BewHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 26 BewHG


Entscheidungen zu § 26 BewHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 BewHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 BewHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 BewHG
§ 26a BewHG