Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie wöchentliche Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer und anderer in der Dienststelle für Bewährungshilfe beschäftigter Personen hat der für die übrigen Bundesbediensteten zu entsprechen.
(2)Absatz 2Der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer hat in der Dienststelle insoweit anwesend zu sein, als es zur gewissenhaften Ausführung seiner dort zu verrichtenden Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Im übrigen ist er bei seiner Tätigkeit an keine festen Dienststunden gebunden.
In Kraft seit 01.07.1969 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 BewHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 BewHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 BewHG