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§ 26c. Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis 31. Dezember 19981999 abgeben.
§ 26c. Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis 31. Dezember 19981999 abgeben.