§ 26c BewHG

Bewährungshilfegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.1999 bis 31.12.9999

§ 26c. Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis 31. Dezember 19981999 abgeben.

Stand vor dem 09.04.1999

In Kraft vom 01.07.1997 bis 09.04.1999

§ 26c. Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis 31. Dezember 19981999 abgeben.

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