§ 26a BewHG Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

BewHG - Bewährungshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.Dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß Paragraph 26, einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.
  2. (2)Absatz 2Dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.Dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist Dienststelle für die im Paragraph 26, erwähnten Beamten im Sinne des Paragraph 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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