(1) Dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.
(2) Dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.
(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.
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