Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:
1.Ziffer einsAnsprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen sind;
2.Ziffer 2Leistungsansprüche jeder Art aus der innerstaatlichen oder einer fremdstaatlichen Sozialversicherung sowie Ansprüche aus einer auf Vertrag beruhenden Kranken- oder Unfallversicherung;
3.Ziffer 3Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden;
4.Ziffer 4Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist;
5.Ziffer 5Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge, ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von Kapitalabfindungen gewährt werden;
6.Ziffer 6Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der freien Berufe;
7.Ziffer 7Ansprüche auf Renten,
a)Litera adie auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,
b)Litera bdie dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen einer in dieser Weise geschädigten Person auf Grund der Schädigung zustehen;
8.Ziffer 8Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem Berechtigten an Stelle einer in Z 3, 4, 6 und 7 bezeichneten Rente zusteht;Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem Berechtigten an Stelle einer in Ziffer 3,, 4, 6 und 7 bezeichneten Rente zusteht;
9.Ziffer 9Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit sie nicht im § 69 besonders als zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind.Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit sie nicht im Paragraph 69, besonders als zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind.
10.Ziffer 10Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend bezeichnet sind.Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend bezeichnet sind.
11.Ziffer 11Ansprüche auf Leistungen aus land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen sowie Ansprüche auf diesbezügliche Kapitalabfindungen.
In Kraft seit 28.06.1986 bis 31.12.9999
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