Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §64 Abs2;BewG 1955 §64 Abs3;BewG 1955 §65 Abs3;
Rechtssatz: Für den Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern kommen grundsätzlich nur solche Steuerbeträge in Betracht, die spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder bei späterer Fälligkeit für einen Zeitraum zu entrichten sind, der spätestens im Feststellungszeitraum geendet hat. Für Betriebe d... mehr lesen...