§ 65 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

a)

den Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 bis 4, 6 Abs. 3 und 5 bis 7, 8, 12 Abs. 2, 13, 14, 16 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19, 20 Abs. 2, 3 und 4, 22, 23 Abs. 1, 24, 25, 26 Abs. 1, 3 und 4, 37a Abs. 3, 5 und 6 (in Verbindung mit 56 Abs. 1), 53, 54, 55, 56 Abs. 1, 58, 59, 60, 61 und 62 (in Verbindung mit 56 Abs. 1) oder den aufgrund der §§ 15, 21 und 27 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

b)

Entscheidungen nach § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt oder eine nach den §§ 20 Abs. 6, 22 Abs. 1, 24 Abs. 2, 25 Abs. 7 lit. b und 26 Abs. 2 erteilte Auflage nicht erfüllt,

c)

gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (§ 31) gröblich verstößt,

d)

als privater Betreiber einer Feuerbestattungsanlage Verfügungen nach § 37a Abs. 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 2 sowie 57 Abs. 2 und 3 nicht befolgt,

e)

als Betreiber einer privaten Urnenstätte Entscheidungen nach den §§ 59 oder 61 zuwiderhandelt oder Verfügungen nach § 62 (in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 2 und 57 Abs. 2 und 3) nicht befolgt.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt hinsichtlich der in Entscheidungen nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesen Abschnitten herangezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 58/2001, 43/2009, 44/2013, 78/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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