(1) Die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig,
a) | wenn ansonsten die Totenbeschau oder Maßnahmen zur Klärung der Todesursache nicht durchgeführt werden können oder die Leiche nicht bestattet werden kann, | |||||||||
b) | zur Beseitigung von Missständen, die durch die Außerachtlassung von Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des II. Hauptstückes oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide entstehen und Gefahren für die Gesundheit oder grobe Verletzungen der Pietät nach sich ziehen. |
(2) Es darf jeweils nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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