Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
Ausbildung für dienstführende Wachebeamte
56.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte
56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.
56.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
|
| |||||||||
|
|
Ausbildung für dienstführende Wachebeamte
56.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte
56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.
56.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)