Anl. 1/56 BDG 1979 Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.9999
56.1.

a)

Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und

b)

eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Z 9.10 angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.

Ausbildung für dienstführende Wachebeamte

56.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.

Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte

56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.

56.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.07.2016
56.1.

a)

Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und

b)

eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Z 9.10 angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.

Ausbildung für dienstführende Wachebeamte

56.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.

Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte

56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.

56.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

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