Anl. 1/56 BDG 1979 Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.9999

56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.

56.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)56.4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.07.2016

56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.

56.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)56.4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

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