Anl. 1/55 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

55. VERWENDUNGSGRUPPE W 1

Ernennungserfordernisse:

Ausbildung

55.1. Der erfolgreiche Abschluß

a)

der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und

b)

der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.

Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

W 1

55.2. (1)

a)

Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,

b)

zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und

c)

eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.

(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung

a)

bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und

b)

bei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.

(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2008

55. VERWENDUNGSGRUPPE W 1

Ernennungserfordernisse:

Ausbildung

55.1. Der erfolgreiche Abschluß

a)

der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und

b)

der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.

Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

W 1

55.2. (1)

a)

Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,

b)

zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und

c)

eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.

(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung

a)

bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und

b)

bei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.

(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.

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