Anl. 1/55 BDG 1979 Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. a)Litera ader Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und
  2. b)Litera bder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.

Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

W 1

55.2. (1)

  1. a)Litera aDie Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,Die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13,
  2. b)Litera bzu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
  3. c)Litera ceine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
  1. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen VerwendungDie in Absatz eins, Litera a, angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen praktischen Verwendung
    1. a)Litera abei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
    2. b)Litera bbei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.
  2. (3)Absatz 3Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.Die Art der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2008
  1. a)Litera ader Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und
  2. b)Litera bder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.

Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

W 1

55.2. (1)

  1. a)Litera aDie Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,Die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13,
  2. b)Litera bzu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
  3. c)Litera ceine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
  1. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen VerwendungDie in Absatz eins, Litera a, angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen praktischen Verwendung
    1. a)Litera abei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
    2. b)Litera bbei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.
  2. (3)Absatz 3Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.Die Art der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.

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