§ 281 BDG 1979 Dienstliche Ausbildung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.
  2. (2)Absatz 2Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
    1. 1.Ziffer einsdie dienstliche Ausbildung für(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
      1. a)Litera adie Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2 oder
      2. b)Litera bden Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
      3. c)Litera cdie Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M ZO 3 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
    2. 2.Ziffer 2eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach § 63 WG 2001.eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach Paragraph 63, WG 2001.
  3. (3)Absatz 3Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
  4. (4)Absatz 4Durch Verordnung kann bestimmt werden,
    1. 1.Ziffer einsdaß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Abs. 2 oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können unddaß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Absatz 2, oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und
    2. 2.Ziffer 2welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.
  2. (2)Absatz 2Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
    1. 1.Ziffer einsdie dienstliche Ausbildung für(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
      1. a)Litera adie Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2 oder
      2. b)Litera bden Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
      3. c)Litera cdie Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M ZO 3 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
    2. 2.Ziffer 2eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach § 63 WG 2001.eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach Paragraph 63, WG 2001.
  3. (3)Absatz 3Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
  4. (4)Absatz 4Durch Verordnung kann bestimmt werden,
    1. 1.Ziffer einsdaß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Abs. 2 oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können unddaß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Absatz 2, oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und
    2. 2.Ziffer 2welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist.

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