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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die §§ 50a und 78a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden. Die Paragraphen 50 a und 78a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
Die §§ 50a und 78a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden. Die Paragraphen 50 a und 78a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.