§ 276 BDG 1979 Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
Die §§ 50a und 78a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsHinsichtlich Personen im Sinne des § 275 sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des § 28a ZustG zu übermitteln:Hinsichtlich Personen im Sinne des Paragraph 275, sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des Paragraph 28 a, ZustG zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsder Vor- und Nachname,
    2. 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3die dienstlich hinterlegte elektronische Adresse und
    4. 4.Ziffer 4das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 280a Abs. 1.das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 280 a, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Jene Personen, die nicht gemäß § 28b Abs. 1 ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des § 28b Abs. 1 ZustG. Für diese ist im Sinne des § 28b Abs. 1 Z 6 ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKTJene Personen, die nicht gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG. Für diese ist im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 6, ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie beauftragten Zustelldiensten für dienstliche Zustellungen angezeigt werden.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich gemäß § 28b Abs. 1 ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.Hinsichtlich gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat Änderungen und Abmeldungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
Die §§ 50a und 78a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsHinsichtlich Personen im Sinne des § 275 sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des § 28a ZustG zu übermitteln:Hinsichtlich Personen im Sinne des Paragraph 275, sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des Paragraph 28 a, ZustG zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsder Vor- und Nachname,
    2. 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3die dienstlich hinterlegte elektronische Adresse und
    4. 4.Ziffer 4das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 280a Abs. 1.das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 280 a, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Jene Personen, die nicht gemäß § 28b Abs. 1 ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des § 28b Abs. 1 ZustG. Für diese ist im Sinne des § 28b Abs. 1 Z 6 ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKTJene Personen, die nicht gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG. Für diese ist im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 6, ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie beauftragten Zustelldiensten für dienstliche Zustellungen angezeigt werden.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich gemäß § 28b Abs. 1 ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.Hinsichtlich gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat Änderungen und Abmeldungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu übermitteln.

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