Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
(2)Absatz 2§ 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.Paragraph 145 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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