§ 265 BDG 1979 Leistungsfeststellung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 265.Paragraph 265,

Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 Abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, ist eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2

  1. 1.Ziffer einsder Dienststufe 1, wenn sie dem im § 140 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,der Dienststufe 1, wenn sie dem im Paragraph 140, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
  2. 2.Ziffer 2der Dienststufe 2 und
  3. 3.Ziffer 3der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse römisch fünf angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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