Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 Abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, ist eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
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