(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
bei Verwendung als | Verwendungsbezeichnung |
Stellvertreter des Leiters der Präsidentschaftskanzlei | Kabinettsvizedirektor |
Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion | Parlamentsvizedirektor |
Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit | Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit |
Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten | Botschafter |
Stellvertreter des Leiters der Österreichischen Nationalbibliothek | Generaldirektor-Stellvertreter der Österreichischen Nationalbibliothek |
Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur, des Patentamtes oder des Österreichischen Statistischen Zentralamtes | Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde) |
Leiter einer Landespolizeidirektion | Landespolizeidirektor |
Leiter eines Polizeikommissariates | Stadthauptmann |
Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) (Anm. 1) | Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion |
Leiter der Burghauptmannschaft Österreich | Burghauptmann |
Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbständigen Sammlung | Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Bibliothek, des Archivs, der Anstalt, des Museums, des Kulturinstitutes oder der Sammlung) |
Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei | Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“) |
Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt | Ärztlicher Leiter d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) |
Leiter einer Krankenabteilung einer Krankenanstalt im Sinne des § 43 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998 | Primararzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) |
Arzt an Krankenanstalten ab der Dienstklasse V | Oberarzt |
Arzt an Krankenanstalten in den Dienstklassen III und IV | Assistent |
Beamter im PTA-Bereich (soweit er nicht an einer Dienststelle des Verwaltungsdienstes verwendet wird) in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse |
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V VI VII | Inspektor Oberinspektor Zentralinspektor |
Leiter eines Amtes, wenn er der Dienstklasse VI oder VII der Verwendungsgruppe B angehört, abweichend von den vorgenannten Verwendungsbezeichnungen | Amtsdirektor |
Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer Zentralstelle | Ministerialkanzleidirektor (in der Parlamentsdirektion: Parlamentskanzleidirektor) |
Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes im PTA-Bereich in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe |
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1 bis 9 10 bis 12 | Werkmeister Oberwerkmeister |
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(Anm. 1: Art. 30 Z 4, BGBl. I Nr. 138/2017, lautet: „In § 140 Abs. 3 und § 256 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Die erste Ersetzung konnte nicht durchgeführt werden.)
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. | in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter, | |||||||||
3. | in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant, | |||||||||
4. | während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich. | |||||||||
Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen. |
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