§ 256 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Stellvertreter des Leiters der

Präsidentschaftskanzlei

Kabinettsvizedirektor

Stellvertreter des Leiters der

Parlamentsdirektion

Parlamentsvizedirektor

Leiter der Generaldirektion für die

öffentliche Sicherheit

Generaldirektor für die öffentliche

Sicherheit

Sonderberater des Bundespräsidenten

in internationalen Angelegenheiten

Botschafter

Stellvertreter des Leiters der

Österreichischen Nationalbibliothek

Generaldirektor-Stellvertreter

der Österreichischen Nationalbibliothek

Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes

für Eich- und Vermessungswesen,

der Finanzprokuratur, des Patentamtes oder des

Österreichischen Statistischen Zentralamtes

Vizepräsident d. (unter Hinzufügung

der Bezeichnung der Behörde)

Leiter einer Landespolizeidirektion

Landespolizeidirektor

Leiter eines Polizeikommissariates

Stadthauptmann

Leiter des inneren Dienstes des Amtes

des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) (Anm. 1)

Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion

Leiter der Burghauptmannschaft Österreich

Burghauptmann

Leiter einer Bibliothek (ausgenommen

einer Universitätsbibliothek),

eines Archivs, einer Anstalt,

eines Museums, eines Kulturinstitutes oder

einer größeren oder selbständigen Sammlung

Direktor d. (unter Hinzufügung

der Bezeichnung der Bibliothek,

des Archivs, der Anstalt, des Museums,

des Kulturinstitutes oder der Sammlung)

Leiter des ärztlichen Dienstes

bei Dienststellen des Bundes

oder bei der Bundespolizei

Chefarzt d. (unter Hinzufügung

der Bezeichnung der Dienststelle

oder des Wortes „Bundespolizei“)

Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt

Ärztlicher Leiter d. (unter Hinzufügung

der Bezeichnung der Krankenanstalt)

Leiter einer Krankenabteilung einer

Krankenanstalt im Sinne des § 43 Abs. 6

des Ärztegesetzes 1998

Primararzt d. (unter Hinzufügung

der Bezeichnung der Krankenanstalt)

Arzt an Krankenanstalten ab der

Dienstklasse V

Oberarzt

Arzt an Krankenanstalten in den

Dienstklassen III und IV

Assistent

Beamter im PTA-Bereich (soweit er nicht

an einer Dienststelle des Verwaltungsdienstes verwendet wird) in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse

 

V

VI

VII

Inspektor

Oberinspektor

Zentralinspektor

Leiter eines Amtes, wenn er der

Dienstklasse VI oder VII der

Verwendungsgruppe B angehört,

abweichend von den vorgenannten

Verwendungsbezeichnungen

Amtsdirektor

Leiter des gesamten Kanzleidienstes

in einer Zentralstelle

Ministerialkanzleidirektor (in der

Parlamentsdirektion: Parlamentskanzleidirektor)

Beamter des fernmeldetechnischen,

des posttechnischen oder des

Garage- und Werkmeisterdienstes

im PTA-Bereich in

der Verwendungsgruppe C,

Dienstklasse III, Gehaltsstufe

 

1 bis 9

10 bis 12

Werkmeister

Oberwerkmeister

________________

(Anm. 1: Art. 30 Z 4, BGBl. I Nr. 138/2017, lautet: „In § 140 Abs. 3 und § 256 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Die erste Ersetzung konnte nicht durchgeführt werden.)

(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.

(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:

1.

in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,

2.

in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,

3.

in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,

4.

während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.

Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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