§ 259 BDG 1979 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind - JUSLINE Österreich
§ 259 BDG 1979 Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024
Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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