Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014, unterliegenden Beamten, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
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