§ 264 BDG 1979 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 264, (1) Für die Wachebeamten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der in der Warte-

Verwen- Dienstklasse Gehaltsstufe zeit in Amtstitel

dungsgruppe oder Jahren

Dienststufe

---------------------------------------------------------------------

III 1 bis 4 Leutnant

III ab 5 Oberleutnant

III ab 5 4 Hauptmann

IV Oberleutnant

W 1 IV 4 Hauptmann

V Major

VI Oberstleutnant

VII, VIII Oberst

---------------------------------------------------------------------

Grund-

stufe Revierinspektor

1 Gruppeninspektor

W 2 2 Bezirksinspektor

3 Abteilungsinspektor

---------------------------------------------------------------------

  1. (2)Absatz 2In der im Abs. 1 angeführten Wartezeit muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.In der im Absatz eins, angeführten Wartezeit muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.
  2. (2a)Absatz 2 aAbweichend vom Abs. 1 ist für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in den im § 145a Abs. 2a angeführten Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier” vorgesehen.Abweichend vom Absatz eins, ist für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in den im Paragraph 145 a, Absatz 2 a, angeführten Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier” vorgesehen.
  3. (3)Absatz 3In der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel „General” für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.In der Dienstklasse römisch VIII kann der Amtstitel „General” für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.
  4. (4)Absatz 4Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel „Gruppeninspektor” zu führen.Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Absatz eins, den Amtstitel „Gruppeninspektor” zu führen.
  5. (5)Absatz 5Der Amtstitel „Gruppeninspektor” fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse des § 261 Abs. 2 nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.Der Amtstitel „Gruppeninspektor” fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse des Paragraph 261, Absatz 2, nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.
  6. (1)Absatz einsFür Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
  7. (2)Absatz 2§ 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.Paragraph 145 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.

  1. (5a)Absatz 5 aWachebeamte der Dienststufen 2 und 3 der Verwendungsgruppe W 2 haben abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel zu führen, der sich für sie im Falle einer Überleitung in die Verwendungsgruppe E 2a ergäbe, wenn dieser Amtstitel höher ist als der im Abs. 1 für ihre Dienststufe angeführte Amtstitel.Wachebeamte der Dienststufen 2 und 3 der Verwendungsgruppe W 2 haben abweichend vom Absatz eins, den Amtstitel zu führen, der sich für sie im Falle einer Überleitung in die Verwendungsgruppe E 2a ergäbe, wenn dieser Amtstitel höher ist als der im Absatz eins, für ihre Dienststufe angeführte Amtstitel.
  2. (6)Absatz 6Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.
  3. (7)Absatz 7Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 6 angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Absatz 6, angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 12.08.2000 bis 31.12.2003
Paragraph 264, (1) Für die Wachebeamten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der in der Warte-

Verwen- Dienstklasse Gehaltsstufe zeit in Amtstitel

dungsgruppe oder Jahren

Dienststufe

---------------------------------------------------------------------

III 1 bis 4 Leutnant

III ab 5 Oberleutnant

III ab 5 4 Hauptmann

IV Oberleutnant

W 1 IV 4 Hauptmann

V Major

VI Oberstleutnant

VII, VIII Oberst

---------------------------------------------------------------------

Grund-

stufe Revierinspektor

1 Gruppeninspektor

W 2 2 Bezirksinspektor

3 Abteilungsinspektor

---------------------------------------------------------------------

  1. (2)Absatz 2In der im Abs. 1 angeführten Wartezeit muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.In der im Absatz eins, angeführten Wartezeit muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.
  2. (2a)Absatz 2 aAbweichend vom Abs. 1 ist für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in den im § 145a Abs. 2a angeführten Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier” vorgesehen.Abweichend vom Absatz eins, ist für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in den im Paragraph 145 a, Absatz 2 a, angeführten Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier” vorgesehen.
  3. (3)Absatz 3In der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel „General” für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.In der Dienstklasse römisch VIII kann der Amtstitel „General” für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.
  4. (4)Absatz 4Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel „Gruppeninspektor” zu führen.Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Absatz eins, den Amtstitel „Gruppeninspektor” zu führen.
  5. (5)Absatz 5Der Amtstitel „Gruppeninspektor” fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse des § 261 Abs. 2 nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.Der Amtstitel „Gruppeninspektor” fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse des Paragraph 261, Absatz 2, nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.
  6. (1)Absatz einsFür Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
  7. (2)Absatz 2§ 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.Paragraph 145 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.

  1. (5a)Absatz 5 aWachebeamte der Dienststufen 2 und 3 der Verwendungsgruppe W 2 haben abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel zu führen, der sich für sie im Falle einer Überleitung in die Verwendungsgruppe E 2a ergäbe, wenn dieser Amtstitel höher ist als der im Abs. 1 für ihre Dienststufe angeführte Amtstitel.Wachebeamte der Dienststufen 2 und 3 der Verwendungsgruppe W 2 haben abweichend vom Absatz eins, den Amtstitel zu führen, der sich für sie im Falle einer Überleitung in die Verwendungsgruppe E 2a ergäbe, wenn dieser Amtstitel höher ist als der im Absatz eins, für ihre Dienststufe angeführte Amtstitel.
  2. (6)Absatz 6Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.
  3. (7)Absatz 7Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 6 angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Absatz 6, angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung