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Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 264. (1) Für die Wachebeamten sind folgendeWachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen:
---------------------------------------------------------------------
in der in der Warte-
Verwen- Dienstklasse Gehaltsstufe zeit in Amtstitel
dungsgruppe oder Jahren
Dienststufe
---------------------------------------------------------------------
III 1 bis 4 Leutnant
III ab 5 Oberleutnant
III ab 5 4 Hauptmann
IV Oberleutnant
W 1 IV 4 Hauptmann
V Major
VI Oberstleutnant
VII, VIII Oberst
---------------------------------------------------------------------
Grund-
stufe Revierinspektor
1 Gruppeninspektor
W 2 2 Bezirksinspektor
3 Abteilungsinspektor
---------------------------------------------------------------------.
(2) In§ 145a ist mit der im Abs.Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 angeführten Wartezeit mußdie Bestimmungen für Exekutivbedienstete der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.
(2a) Abweichend vom Abs.Verwendungsgruppe E 1 istund für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in den im § 145a Abs. 2a angeführten Verwendungen2 die Verwendungsbezeichnung „Brigadier” vorgesehen.
(3) InBestimmungen für Exekutivbedienstete der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel „General” für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.
(4) Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel „Gruppeninspektor” zu führen.
(5) Der Amtstitel „Gruppeninspektor” fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse des § 261 Abs. 2 nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.
(5a) Wachebeamte der Dienststufen 2 und 3 der Verwendungsgruppe W 2 haben abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel zu führen, der sich für sie im Falle einer Überleitung in die VerwendungsgruppeVerwendungsgruppen E 2a ergäbe, wenn dieser Amtstitel höher ist als der im Abs. 1 für ihre Dienststufe angeführte Amtstitelund E 2b gelten.
(7) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 6 angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 264. (1) Für die Wachebeamten sind folgendeWachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen:
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in der in der Warte-
Verwen- Dienstklasse Gehaltsstufe zeit in Amtstitel
dungsgruppe oder Jahren
Dienststufe
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III 1 bis 4 Leutnant
III ab 5 Oberleutnant
III ab 5 4 Hauptmann
IV Oberleutnant
W 1 IV 4 Hauptmann
V Major
VI Oberstleutnant
VII, VIII Oberst
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Grund-
stufe Revierinspektor
1 Gruppeninspektor
W 2 2 Bezirksinspektor
3 Abteilungsinspektor
---------------------------------------------------------------------.
(2) In§ 145a ist mit der im Abs.Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 angeführten Wartezeit mußdie Bestimmungen für Exekutivbedienstete der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.
(2a) Abweichend vom Abs.Verwendungsgruppe E 1 istund für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in den im § 145a Abs. 2a angeführten Verwendungen2 die Verwendungsbezeichnung „Brigadier” vorgesehen.
(3) InBestimmungen für Exekutivbedienstete der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel „General” für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.
(4) Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel „Gruppeninspektor” zu führen.
(5) Der Amtstitel „Gruppeninspektor” fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse des § 261 Abs. 2 nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.
(5a) Wachebeamte der Dienststufen 2 und 3 der Verwendungsgruppe W 2 haben abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel zu führen, der sich für sie im Falle einer Überleitung in die VerwendungsgruppeVerwendungsgruppen E 2a ergäbe, wenn dieser Amtstitel höher ist als der im Abs. 1 für ihre Dienststufe angeführte Amtstitelund E 2b gelten.
(7) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 6 angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.